Förderverein

Förderverein

Seit dem Jahr 2003 gibt es an der Schule den Förderverein „Freunde und Förderer der Grundschule am Brandenburger Tor“, der es sich zum Anliegen gemacht hat, die Schule in ihren Bemühungen um eine abwechslungsreiche Unterrichts- und Freizeitgestaltung zu unterstützen.


Der Vereinsvorsitzende ist Herr Kranz. Weitere Vorstandsmitglieder sind Frau Engelking (stellvertretende Vorsitzende), Herr Ottens (Schriftführer) und Herr Losch (Rechnungsführer).

Wir haben im Eingangsbereich unserer Schule einen Briefkasten, den Sie zur Kontaktaufnahme mit uns nutzen können.

Weitere Informationen, einen Mitgliedsantrag sowie die Vereinssatzung finden Sie oben links neben diesem Artikel.

Wir freuen uns immer über Spenden, die Sie auf das  Vereinskonto (siehe Beitrittserklärung) überweisen können. Herzlichen Dank.




Wer sind wir ?


In enger Zusammenarbeit mit der Schule wollen wir dazu beitragen, eine Atmosphäre zu schaffen, in der Lernen Spaß macht – damit Bildung und Wissen bei den Kindern von Anfang an positiv besetzt sind. Unser Ziel ist es, allen Kindern einen guten Start zu ermöglichen und so zu einer Chancengleichheit beizutragen.

 


Was wollen wir:


Mit Ihrer Mithilfe möchten wir das Lernen und Leben in der Grundschule am Brandenburger Tor auch in Zukunft noch vielfältiger gestalten, um noch individueller auf die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler eingehen zu können. Insbesondere wollen wir Kreativität, Selbstständigkeit und soziale Kompetenz fördern, Anregungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung bieten und Räume zum Wohlfühlen in der Schule schaffen!

 


Was können wir:


Unterstützung von Schul- und Hortprojekten und Festen - Unterstützung von Renovierungs- und Verschönerungsarbeiten im Schulgebäude und auf dem Schulhof - Zusätzliche Mittle für die Anschaffung von besonderen Lern- und Spielmaterialien (z.B. Bücher, Bastelmaterial, Sportgeräte, Musikinstrumenten) - die Organisation von finanziellen Zuschüssen für bedürftige Familien … und vieles mehr

 


Was muss ich als Mitglied tun?


Das hängt ganz von Lust, Laune und Zeit ab. Unser Förderverein hat passive Mitglieder, die lediglich im Hintergrund durch eine Spende in Erscheinung treten und aktive Mitglieder, die an den gelegentlichen Sitzungen und den Aktionen des Vereins teilnehmen. Jede/r, der etwas tun möchte, kann sich dabei das aussuchen, was ihm/ihr besonders liegt. Wir freuen uns über alle, die mitmachen. Der Förderverein lädt alle ein, am Schulleben unserer Kinder Anteil zu nehmen, sie zu unterstützen, ihnen modellhaft gesellschaftliche Werte zu vermitteln und vielfältige Orte der Begegnung zu ermöglichen und zu bieten. Wir bitten Sie daher herzlich darum, unsere Arbeit im Förderverein durch Ihren Beitritt, ihre Mitarbeit und/oder eine Spende zu unterstützen.

  • Beitrittserklärung

    Bitte füllen Sie die Beitrittserklärung (PDF 6,02 MB) aus.


    Hinweis: Diese Beitrittserklärung bitte in den Briefkasten des Fördervereins in der Schule einwerfen oder an unten genannte Adresse senden. Mit der schriftlichen Bestätigung der Wirksamkeit Ihrer Vereinsmitgliedschaft durch den Vorstand des Fördervereins wird Ihnen die Satzung des Vereins umgehend zugesandt. Den Nachweis über Ihre Beitragszahlung können Sie beim Finanzamt als Spendenbeleg verwenden. Vielen Dank!

  • Satzung

    des Vereins "Freunde und Förderer der Grundschule am Brandenburger Tor e.V."



    Allgemeine Bestimmungen


    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen: "Freunde und Förderer der Grundschule am Brandenburger Tor". Er soll beim Amtsgericht Charlottenburg in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e. V."
    2. Der Sitz des Vereins befindet sich in der Grundschule am Brandenburger Tor (10. Grundschule, Mitte), Wilhelmstr. 52, 10117 Berlin-Mitte.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    II. Grundsätze


    § 2 Zweck des Vereins

    Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Grundschule am Brandenburger Tor.

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden. Die Mittel werden verwendet für die Durchführung von Interessen- und Arbeitsgemeinschaften im technischen, künstlerischen und sportlichen Bereich sowie als Unterstützung bei der Durchführung von Schulfesten.



    § 3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51ff. der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
    2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person Zuwendungen erhalten, die dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind.


    III. Mitgliedschaft


    § 4 Mitglieder

    Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke aktiv oder materiell zu unterstützen.



    § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft wird durch eine formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins beantragt, der auch über die Aufnahme entscheidet.
    2. Personen die bei der Unterstützung des Vereinszwecks besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    3. Natürliche oder juristische Personen, die den Verein durch regelmäßige Spenden oder Leistungen unterstützen wollen, können die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied beim Vorstand beantragen. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme als förderndes Mitglied.

    § 6 Beendigung der Mitgliedschaft


    1. Die Mitgliedschaft endet durch:

    • freiwilligen Austritt
    • Tod des Mitglied
    • Ausschluss aus dem Verein
    • Streichung von der Vereinsliste

    2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und muss schriftlich dem Vorstand erklärt werden.


    3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden , wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

    Ausschlussgründe sind insbesondere:

    • grobe Verstöße gegen die Satzung, Ziele, und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlusse der Vereinsorgane
    • unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

    4. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Kalenderjahres hinaus nach erfolgter Mahnung nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.


    5. Verschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Sie haben ebenfalls keinen Anspruch auf Rückerstattung der Jahresbeiträge.


    § 7 Mitgliedsbeiträge


    1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und der Modus der Zahlung werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.


    2. Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.


    3. Fördernde Mitglieder leisten den von ihnen im Aufnahmeantrag zugesagten Betrag.



    IV. Organisation des Vereins


    § 8 Mitgliederversammlung


    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern.


    2. In der Mitgliederversammlung des Vereins hat jedes Ehrenmitglied oder Mitglied eine gültige Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.


    3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich erfolgen und die Tagesordnung enthalten. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung 14 Tage vor dem Termin abgesandt ist.


    4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet, der sich durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen kann.


    5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Protokolle stehen den Mitgliedern in der Geschäftsstelle zur Einsicht zur Verfügung.


    6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, muss von allen Mitgliedern des Vereins zugestimmt werden.

    Schriftliche Zustimmungserklärungen sind zugelassen.


    7. Jede frist-und formgerecht einberufenen Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.


    8. Bei schriftlichem Verlangen von mindestens ein Drittel der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.


    § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung


    1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.


    2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand in direkter offener Wahl. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

    Erhält keines der kandidierenden Mitglieder aus der Lehrerschaft die erforderliche Stimmenzahl, die zur Aufnahme in den Vorstand erforderlich ist, gilt das aus der Lehrerschaft kandidierende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl als in den Vorstand gewählt.


    3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.


    4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

    • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes , des Finanzberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer und die Diskussion darüber;
    • die Entlastung des Vorstandes;
    • die Wahl des Vorstandes
    • die Wahl von zwei Kassenprüfern , die nicht Mitglieder des Vorstandes sind;
    • Änderung der Satzung
    • Anträge der Mitglieder;
    • die Auflösung des Vereins
    • die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages;
    • die Erörterung von Vorlagen, Vorträgen, und Arbeitsaufgaben, die den Zielsetzungen des Vereines dienen, berichten darüber und dazu erforderlichen Beschlussfassungen, sofern der Vorstand dazu die Beteiligung der Mitgliederversammlung für erforderlich hält.

    § 10 Vorstand


    1. Dem Vorstand des Vereins gehören mindestens 4 Mitglieder an. Über die Zahl der Mitglieder des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung vor jeder Wahl.

    Mindestens ein Vorstandsmitglied muss aus dem Kreise des Lehrerkollegiums stammen.


    Der Vorstand des Fördervereins wählt aus den Vorstandsmitgliedern

    • den Vorsitzenden
    • den Stellvertreter des Vorsitzenden
    • den Rechnungsführer
    • den Schriftführer

    2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Rechnungsführer und der Schriftführer, wobei jeweils zwei dieser Personen gemeinsam bevollmächtigt sind, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.


    3. Die Vorstandsmitglieder des Vereins werden von der Mitgliederversammlung für Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.


    4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.


    5. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er leitet den Verein nach den in Kapitel II dieser Satzung genannten Grundsätzen.


    6. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.


    7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung bedarf es der einfachen Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


    8. Satzungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


    9. Bei jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.


    § 11 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes


    1. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins als vorläufiges Vorstandsmitglied benennen. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen von der Mitgliederversammlung gewählt sein. Wird diese Zahl unterschritten, ist eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl oder Neuwahl des Vorstandes von den gewählten Vorstandsmitgliedern einzuberufen.


    2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch ein Amt im Vorstand des Vereins.


    § 12 Zuständigkeit des Vorstandes


    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:


    1.  die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung;


    2.  die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung


    3. die Erarbeitung und Vorlage der Aufgabenplanung für das neue Geschäftsjahr;


    4. die Buchführung


    5. die Erstellung der Jahresberichte;


    6. die Erörterung der Vorlagen, Vorträgen und Arbeitsaufgaben, die den Zielsetzungen des Vereines dienen sowie den Berichten darüber; der Verein entscheidet über die Beteiligung der Mitgliederversammlung an Beratungen und Entscheidungen dazu.


    § 13 Kassenprüfung


    1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.


    2. Die Kassenprüfer prüfen zum Ende eines jeden Geschäftsjahres die Buchführung und die Kassenführung des Vereins. Sie erstatten darüber dem Vorstand und der nächsten Mitgliederversammlung Bericht.


    § 14 Auflösung des Vereines


    1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.


    2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.


    § 15 Restgelder


    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sei Vermögen an die Grundschule am Brandenburger Tor, die es unmittelbar uns ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


    § 16 Gerichtsstand


    Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht, das für den Ort, an dem der Verein seinen Sitz hat, zuständig ist.


    § 17 Inkrafttreten


    Die Betätigung dieser Satzung erfolgte durch die Gründungsmitglieder am 06. Mai 2003.

    Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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